Nicht einfach nur ins Maul geschaut!*

Augen auf beim Pferdekauf! Wer diesen Satz beherzigen will, veranlasst meistens eine Ankaufsuntersuchung, bevor er sich entscheidet. Wir haben einen Tierarzt und einen Rechtsanwalt gefragt, was diese Untersuchung tatsächlich nutzen kann.

Klare Vereinbarungen treffen!

Während Pferdeverkäufer und -käufer allgemein meistens von »der Ankaufsuntersuchung« sprechen, unterscheidet der Jurist nicht weniger als drei Varianten einer solchen Untersuchung. In der Praxis findet die Unterscheidung in der Regel danach statt, wer die Untersuchung des Pferdes in Auftrag gegeben hat und wann sie stattgefunden hat.

Die Verkaufsuntersuchung

wird vom Verkäufer des Pferdes veranlasst. Sie versetzt ihn in die Lage, bereits bei ersten Gesprächen den  Gesundheitszustand des Pferdes überzeugend dokumentieren zu können. Außerdem schützt sie ihn davor, von einem Käufer wegen arglistiger Täuschung in Regress genommen zu werden, wenn sich später doch eine Erkrankung des Pferdes offenbart. Der unter Privatpersonen zulässige Ausschluss der Gewährleistung ist nämlich nur dann wirksam, wenn der Verkäufer über den Zustand des Pferdes die Wahrheit gesagt hat - auf ein Gutachten des Tierarztes darf er sich dabei verlassen. Dessen Kosten trägt der Verkäufer schon deshalb, weil die Untersuchung in der Regel erfolgt, bevor ein Käufer feststeht.

Die Ankaufsuntersuchung

wird vom Käufer veranlasst und dient dazu, ihm einen aktuellen, zweifelsfreien Eindruck vom Gesundheitszustand des Pferdes zu verschaffen. Wer sich auf dieses Urteil verlässt, geht allerdings das Risiko ein, dass durch den Tierarzt unerkannt gebliebene Mängel später nicht reklamiert werden können - denn ein solcher Mangel gilt fortan als »fahrlässig übersehen« und kann dazu führen, dass der Verkäufer nicht in Regress genommen werden kann. Wird das Pferd nach der Untersuchung nicht verkauft, bleibt der Käufer in der Regel auf den Kosten sitzen - es sei denn, er hat dies anders vereinbart.

Gewährleistungsuntersuchung

nennt man eine Untersuchung, die ebenfalls vom Käufer in Auftrag gegeben wird. Durch sie wird geklärt, ob das Pferd in dem vertraglich vereinbarten Zustand ist. Aus diesem Grund sollten Käufer und Verkäufer darauf achten, dass die Angaben und Beschreibungen im Kaufvertrag deutlich enthalten sind - sonst wird hinterher nach „objektiven“, also allgemeinen, Grundsätzen entschieden.

Darauf sollten Sie achten:

  • Eine Verkaufsuntersuchung sollte immer möglichst kurzfristig vor dem geplanten Verkauf erfolgen.
  • Wer die Kosten trägt, ist Verhandlungssache - fixieren Sie die Vereinbarung schriftlich!

Hinweis

„Nicht einfach nur ins Maul geschaut“ wurde im Februar 2006 veröffentlicht, so dass ggf. neueste Rechtsprechung keine berücksichtigung findet. Fragen Sie hier im Zweifel einfach nach, welche Änderungen sich ergeben haben. 

*veröffentlicht in "Die Pferderegion", Februar 2006, S. 6. Mit freundlichem Dank an den Verleger und lieben Kollegen Rechtsanwalt Nils Michael Becker, Retscheider Straße 7, 53604 Bad Honnef-Aegidienberg Telefon: (02224) 9769082-1 Telefax (02224) 9769082-9; E-Mail: kanzlei@nilsbecker.de; für die Genehmigung der hiesigen Veröffentlichung!

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