FAQ - Häufige Fragen

Wonach richten sich die Rechtsanwaltsgebühren?

Im Regelfall sind Anwälte verpflichtet, ihre Gebühren ausschließlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bemessen. Hin-sichtlich der Gebührenbemessung existiert insoweit nur geringer Spielraum. Insbesondere ist die Forderung geringerer, als der sich aus der Anwendung des RVG ergebenden Gebühren gemäß § 49b Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verboten.

Dort heißt es:

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

 

Meine Rechtsschutz und ich? Wer zahlt?

Vertragspartner sind ausschließlich Sie. Die Kontaktaufnahme mit der Rechtschutzversicherung ist daher grundsätzlich Sache des Mandanten! Für den Anwalt stellt die sog. Rechtschutzanfrage eine - generell sogar - kostenpflichtige Zusatzleistung dar, die indes von vielen Awälten auch kostenfrei geleistet wird.

Dies hat aber zur Konsequenz, dass im Falle von Problemen mit der Rechtschutzversicherung, insbesondere auch bei Ablehnung der Kostenübernahme, ausschließlich der Mandant für die Beseitigung dieser Probleme verantwortlich ist.

Konsequenz: In Fällen, in denen die Rechtschutzversicherung das Honorar NICHT oder NICHT IN VOLLER HÖHE übernimmt, der Mandant das Honorar selbst zahlen muss.

 

Höhe der Gebühren/ Streitwert?

In den häufigsten Fällen, richtet sich das anwaltliche Honorar nach dem sog. Gegenstandswert. Er bemisst sich - einfach ausgedrückt - nach demjenigen Wert, den die Sache in Geld ausmacht. Einfachstes Beispiel ist hier die Durchsetzung oder die Abwehr einer Forderung in Höhe von 10.0000,00 €. Bei arbeitsrechtlichen, familienrechtlichen oder mietrechtlichen Streitigkeiten wird der Gegenstandswert nach festen gesetzlichen Regeln bestimmt.

So gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz, dass der Gegenstandswert im Falle einer Kündigungsschutzklage das Vierteljahresentgelt (idR also 3 Monatsgehälter) maßgebend sind. Anders im Mietrecht. Dort gilt der Jahresbetrag für die Frage der Berechtigung der Künigung.

Sprechen Sie Ihren Anwalt daher unbedingt auf die Bemessung des Streitwerts VOR BEGINN dessen Tätigkeit an.  

Ist für die Streitigkeit oder Beratung ein Gegenstandswert zu bestimmen, ist der Anwalt gemäß § 49b Abs. 5 BRAO grundsätzlich dazu verpflichtet, seinen Honoraranspruch nach diesem zu berechnen.

Wurde unter dem Punkt „Grund der Besprechung" auf den „Hinweis Streitwert" verwiesen, weisen wir Sie gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO ausdrücklich darauf hin, dass wir in Ihrem Falle verpflichtet sind, unsere Honorar- bzw. Vergütungsansprüche ausschließlich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert zu berechnen.

 

Vergütungsvereinbarung

Neben der oben genannten Berechnung der Gebühren darf der Anwalt auch eine Honorarvereinbarung schließen. Er soll dies - so der ausdrückliche Wortlaut des Gesetztestextes sogar tun, wenn es um reine Beratungsangelegenheiten geht.

Dabei muss dem Mandanten jedoch klar sein, dass der Anwalt im Falle einer Honorarvereinbarung eine weit über dem gesetzlichen Satz liegende Vergütung verlangen kann. Im Prozessfalle kann es daher auch dazu kommen, dass selbst im Falle eines vollständigen Gewinns des Prozesses die Kosten des eigenen Anwalts NICHT oder NICHT VOLLSTÄNDIG von der Gegenseite erstattet werden müssen.

Andererseits bietet es sich gerade in besonders umfangreichen oder vom Gegenstandswert besonders hoch liegenden Verfahren an, das Risiko für beide Seiten durch Honorarvereinbarung zu regeln, damit beide Seiten von Vorneherein wissen und auch während des Verfahrens die Kosten kontrollieren können, wie hoch die entstandenen Kosten des Verfahrens sind.

 

Prozesskosten- und Beratungshilfe

Sollten Sie der Auffassung sein, Ihnen könnte Prozesskosten- oder Beratungshilfe zustehen, weil Sie nur über geringe Einkünfte oder Sozialleistungen (Arbeitslosengeld u.ä.) erhalten, sollten Sie und dies im eigenen Interesse mitteilen. Nur dann ist Ihr Anwalt in der Lage zu Ihnen bei der Beantragung entsprechender Leistungen behilflich zu sein. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung nicht vor oder wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe aus anderen Gründen abgelehnt, schulden SIE das volle Honorar. Hier gilt das unter Rechtschutzversicherung gesagte, entsprechend. Auch sind Sie zu Vorschusszahlungen so lange verpflichtet, bis ein Antrag auf Beratungs-/Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Etwaig zuviel bezahltes Honorar wird in einem solchen Falle selbstverständlich erstattet.