Einstellverträge richtig kündigen*

Klar formulierte Vereinbarungen helfen, Ärger im Pensionsbetieb zu vermeiden

Auch anlässlich solcher Selbstverständlichkeiten wie einem Einstellvertrag kommt es zwischen Einstellern und Stallbesitzern immer wieder Streitigkeiten. Dabei führen zumeist Haftungsfragen für Schäden an Pferd und Reiter oder – wie in einem aktuellen Fall – Fragen hinsichtlich der Beendigung des Einstellverhältnisses zu unüberbrückbaren Streitigkeiten, wenn diese nicht oder nicht ausreichend deutlich formuliert sind.

Im vorliegenden Fall hatte der Stallbetreiber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten mit dem Einsteller vereinbart, jedoch versäumt, ausdrücklich zu vereinbaren, dass jeweils das Ende des Kalendermonats als Beendigungszeitpunkt zu gelten habe. Im Prozess berief er sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Geltung des Mietrechts eine Kündigung des «Mietverhältnisses» nur zum Ende des Monats gelten könne und er nicht zuletzt deshalb auch Anspruch auf «Leerboxenmiete» habe. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass dies jedenfalls in wesentlichen Teilen erfolglos bleiben werde, schlossen die Parteien einen Vergleich. Die Problematik kommt aber alltäglich in Ställen vor:

Grundsätzlich ist der Einstellvertrag nach wohl in der Rechtsprechung überwiegender Auffassung keineswegs ein Mietvertrag, auch wenn dies sogar von Rechtsanwälten immer wieder behauptet wird. Tatsächlich sehen die Richter in ihm zumeist einen gemischter Vertrag mit Schwerpunkt auf der sogenannten «Verwahrung» – mit der Folge, dass viele Regelungen des Mietrechts überhaupt nicht anwendbar sind.

Ein Mietvertrag liegt unstrittig nur dann vor, wenn ausschließlich die Pferdebox zur Verfügung gestellt wird. Dies sind die Fälle der typischen «Selbstversorger». Für alle anderen Fälle, also insbesondere bei Versorgung mit Futter, Stroh und der Leistung des Mistens sind die Konequenzen, die sich aus der Nichtanwendbarkeit des Mietrechts ergeben, zum Teil erheblich.

Zunächst kann eine «Leerboxenmiete» für einen Zeitraum, in dem das Pferd nicht mehr eingestellt ist, schon deshalb geschuldet sein, weil ein Mietverhältnis nicht vorliegt. Daneben eröffnet die Anwendung der Verwahrungsregelungen für den Einsteller die Möglichkeit den Vertrag jederzeit fristlos zu kündigen, also von einem auf den anderen Tage zu kündigen. Dabei hat das Amtsgericht Düsseldorf aber in einem konkreten Fall zu recht darauf hingewiesen, dass das Vorgehen gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Es kommt mithin ausdrücklich jeweils auf den Einzelfall an.

Unmittelbar hieraus ergibt sich auch, dass eine Kündigung keineswegs – wie in Mietverträgen üblich – ausschließlich zum Ende des Monats möglich ist, wenn es nicht ausdrücklich auch so vereinbart ist.

Als Konsequenz aus dieser Erkenntnis ist für beide Seiten dringen zu raten, sowohl die Frage des Leerstands der Box aufgrund Krankheit oder sonstiger Abwesenheit konkret zu regeln. Denn die Anwendung der Verwahrung könnte ansonsten den Stallbesitzers berechtigen, den vollen Boxenpreis für den gesamten Zeitraum während des Leerstands zu fordern, auch wenn dieser sich im Vorfeld absehen lässt.

Damit ist der Einsteller indes der Benachteiligte, weil er im Streitfalle darlegen und beweisen müsste, dass die volle Forderung durch den Stallbesitzer zu Unrecht gefordert wird. Der Stallbesitzer widerrum muss sich allenfalls das durch den Leerstand Ersparte anrechnen lassen.

Auch sollte hinsichtlich der Kündigung eine extrem genaue Formulierung gewählt werden. Formulierungen wie: «Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat» sind hierzu nur dann geeignet, wenn tatsächlich gewollt ist, dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses auch in der Mitte des Monats enden kann. Sollte stattdessen aber gewollt sein, dass die Kündigung nur zum Ende des Monats erfolgen soll, muss dies auch ausdrücklich im Einstellvertrag enthalten sein.

Rein sicherheitshalber sollte auch ausdrücklich vereinbart werden, dass im Falle eines vorzeitigen Auszugs auch nur noch anteiliges Entgelt geschuldet ist (nämlich die «Leerboxenmiete»). Der Stallbetreiber braucht schließlich kein Futter und keine Leistung des Mistens zu erbringen.

Hinweis

„Einstellverträge richtig kündigen“ wurde im Februar 2008 veröffentlicht, so dass die neueste Rechtsprechung u.U. keine Berücksichtigung findet. Fragen Sie hier im Zweifel einfach nach, welche Änderungen sich ergeben haben oder haben könnten. 

 

*veröffentlicht in "Die Pferderegion", Februar 2008, S. 10. Mit freundlichem Dank an den Verleger und lieben Kollegen Rechtsanwalt Nils Michael Becker, Retscheider Straße 7, 53604 Bad Honnef-Aegidienberg Telefon: (02224) 9769082-1 Telefax: (02224) 9769082-9; E-Mail: kanzlei@nilsbecker.de; für die Genehmigung der hiesigen Veröffentlichung!

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